Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
1. Abschnitt: Allgemeines
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Aufgaben der Gemeinde
Text:
(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteten Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.
(3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.
(4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 17 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat für den Brandschutz anderweitig Vorsorge zu treffen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.
(3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.
(4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 17 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat für den Brandschutz anderweitig Vorsorge zu treffen.
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