Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
1. Abschnitt: Allgemeines
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Aufgaben der Feuerwehren
Text:
(1) Der Feuerwehr obliegen insbesondere
1. die Bekämpfung und Verhütung von Bränden,
2. die Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder Umwelt,
3. die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur,
4. die Mitwirkung im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
5. Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe des Abs. 3,
6. die Sicherstellung ihrer Schlagkraft,
7. die Pflege und Erhaltung von Tradition und Gemeinschaft,
8. die Mitwirkung bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr dienen.
(2) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes
1. an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,
2. über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder
3. freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.
(3) Die Feuerwehr darf Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nur durchführen,
1. wenn diese nicht in gleicher Weise von dazu befugten Gewerbetreibenden erbracht werden können, oder
2. wenn und insoweit diese im Rahmen von Einsätzen zur Beseitigung von Gefahren, Missständen oder Behinderungen erforderlich sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. die Verhütung von Waldbränden und
2. die Kostentragung
a) im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und
b) für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2 Z 3.
1. die Bekämpfung und Verhütung von Bränden,
2. die Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder Umwelt,
3. die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur,
4. die Mitwirkung im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
5. Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe des Abs. 3,
6. die Sicherstellung ihrer Schlagkraft,
7. die Pflege und Erhaltung von Tradition und Gemeinschaft,
8. die Mitwirkung bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr dienen.
(2) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes
1. an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,
2. über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder
3. freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.
(3) Die Feuerwehr darf Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nur durchführen,
1. wenn diese nicht in gleicher Weise von dazu befugten Gewerbetreibenden erbracht werden können, oder
2. wenn und insoweit diese im Rahmen von Einsätzen zur Beseitigung von Gefahren, Missständen oder Behinderungen erforderlich sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. die Verhütung von Waldbränden und
2. die Kostentragung
a) im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und
b) für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2 Z 3.
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