Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
II. Bautechnik - C) Heizung
Inhalt:
C) Heizung
Paragraf:
059a
Kurztext:
Öfen für feste Brennstoffe*
Text:
*Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Öfen für feste Brennstoffe
(1) Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
- eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist, oder
- eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist,
heranzuziehen.
Wenn solche Öfen für feste Brennstoffe ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Öfen für feste Brennstoffe bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
(3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile des Ofens für feste Brennstoffe, mit denen eines Ofens für feste Brennstoffe übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist ein Nachweis nach Abs. 3 nicht möglich, hat derjenige, der den Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass der Ofen für feste Brennstoffe einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 2) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Öfen für feste Brennstoffe den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
(1) Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
- eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist, oder
- eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist,
heranzuziehen.
Wenn solche Öfen für feste Brennstoffe ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Öfen für feste Brennstoffe bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
(3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile des Ofens für feste Brennstoffe, mit denen eines Ofens für feste Brennstoffe übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist ein Nachweis nach Abs. 3 nicht möglich, hat derjenige, der den Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass der Ofen für feste Brennstoffe einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 2) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Öfen für feste Brennstoffe den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
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