Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
009a
Kurztext:
Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
Text:
Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für im Jahr 2021 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von § 9 folgende Sonderbestimmungen:
1.
Mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann seine bzw ihre laufende oder im Jahr 2021 bereits abgelaufene Funktionsperiode bis zu einer durchgeführten Neuwahl, längstens bis Ende des Jahres 2021, verlängert werden. Die Verlängerung der Funktionsperiode ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin zu bestätigen.

2.
Die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann 2021 ohne Abhaltung einer Versammlung durch schriftliches Votum der Mitglieder (§ 9 Abs 1) durchgeführt werden:
a)
Die Wahl und der Wahltag sind den Mitgliedern durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich und nachweislich anzukündigen. Den Mitgliedern ist dabei Gelegenheit zu geben, im Fall ihrer Wählbarkeit (§ 9 Abs 2) bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin schriftlich ihre Kandidatur bekannt zu geben.
b)
Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag den Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten bzw Kandidatinnen zur Verfügung zu stellen. Um von ihrem Wahlrecht wirksam Gebrauch zu machen, müssen die Mitglieder den Stimmzettel spätestens am Wahltag, mit dem eindeutig bezeichneten Wunschkandidaten bzw der eindeutig bezeichneten Wunschkandidatin, in einem neutralen Kuvert, wiederum befindlich in einem mit vollständigen Namen versehenen Kuvert, bei der Gemeinde abgeben. Dies gilt auch für einen allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang. § 9 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anwendbar.

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