Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2024
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Form der Planunterlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Digitale Planunterlagen*
Text:
* für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Digitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.

(2) Auf jeder Planunterlage müssen
a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
b) die Art der Planunterlage,
c) der Name des Bauwerbers sowie
d) der Name des Planverfassers,
e) die elektronische Signatur des Planverfassers
angegeben sein.

(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,
b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.

(4) Farbig darzustellen sind:
a) im Lageplan:
1.bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).

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