Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2020
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Paragraf:
001
Kurztext:
Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
Text:
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung,
f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, ausgenommen sind und bei Zubauten, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Energieausweis. Dieser hat ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6a im Sinn des § 34 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zu enthalten.
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) den Maßstab,
b) die Nordrichtung,
c) die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummer des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, beruhend auf dem Grundsteuer- oder Grenzkataster,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen,
i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
j) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, dessen Anordnung und Fläche,
l) die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
m) die Anordnung von befestigten Flächen.
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschosse,
b) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Fänge,
c) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,
d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
e) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
f) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
g) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
h) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der Räume.
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Gebäudes,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut,
c) die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) die Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragenden Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen,
d) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut.
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die Raumhöhen sowie, im Fall der Festlegung von Baudichten in einem Bebauungsplan oder von Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept, die erforderlichen Angaben,
c) die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
e) bei Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. f die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten,
f) die Art des Schallschutzes,
g) die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitt,
h) das Material, die Struktur und die Farbe der Wände und der Dachhaut,
i) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
j) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
k) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
l) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, dessen Anordnung und Fläche,
m) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
n) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie, im Fall des Bestehens von Bebauungsplänen, ergänzenden Bebauungsplänen oder Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept, die entsprechenden Festlegungen.
(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten. Außerdem ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.
a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung,
f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, ausgenommen sind und bei Zubauten, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Energieausweis. Dieser hat ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6a im Sinn des § 34 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zu enthalten.
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) den Maßstab,
b) die Nordrichtung,
c) die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummer des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, beruhend auf dem Grundsteuer- oder Grenzkataster,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen,
i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
j) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, dessen Anordnung und Fläche,
l) die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
m) die Anordnung von befestigten Flächen.
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschosse,
b) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Fänge,
c) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,
d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
e) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
f) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
g) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
h) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der Räume.
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Gebäudes,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut,
c) die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) die Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragenden Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen,
d) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut.
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die Raumhöhen sowie, im Fall der Festlegung von Baudichten in einem Bebauungsplan oder von Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept, die erforderlichen Angaben,
c) die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
e) bei Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. f die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten,
f) die Art des Schallschutzes,
g) die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitt,
h) das Material, die Struktur und die Farbe der Wände und der Dachhaut,
i) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
j) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,
k) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
l) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, dessen Anordnung und Fläche,
m) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
n) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie, im Fall des Bestehens von Bebauungsplänen, ergänzenden Bebauungsplänen oder Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept, die entsprechenden Festlegungen.
(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten. Außerdem ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.
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