Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2024
Abschnitt:
Allgemeines zur Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
A02
Kurztext:
Inhaltsverzeichnis
Text:
1. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
§ 2 Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden
§ 3 Bauunterlagen für die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen
2. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
§ 4 Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
3. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für Solarenergieanlagen
§ 5 Bauunterlagen für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen
4. Abschnitt
Form der Planunterlagen
§ 6 Physische Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 7 Digitale Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 8 Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 9 Umsetzung von Unionsrecht
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsrecht
Aufgrund des § 31 Abs. 1, 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
§ 2 Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden
§ 3 Bauunterlagen für die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen
2. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
§ 4 Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
3. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für Solarenergieanlagen
§ 5 Bauunterlagen für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen
4. Abschnitt
Form der Planunterlagen
§ 6 Physische Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 7 Digitale Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 8 Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 9 Umsetzung von Unionsrecht
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsrecht
Aufgrund des § 31 Abs. 1, 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
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