Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
039
Kurztext:
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Text:
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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