Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Förderung
Paragraf:
038
Kurztext:
Landesbeitrag
Text:
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden als Träger von Privatrechten
a) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden,
b) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung,
c) Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2 zu gewähren.
(2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinn des Abs. 2 ersetzen.
a) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden,
b) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung,
c) Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2 zu gewähren.
(2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinn des Abs. 2 ersetzen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH