Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Sachverständigenbeirat
Paragraf:
029
Kurztext:
Einrichtung, Zusammensetzung,*
Text:
*Bestellung der Mitglieder

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten.

(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
a) ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter,
b) ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung,
c) vier weitere Mitglieder.

(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen; im Fall der Stadt Innsbruck gilt dies für beide Mitglieder. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Im Fall der Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen muss ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Landschaftsbildschutzes verfügen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Je ein Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist auf Vorschlag des Institutes für Architekturtheorie und Baugeschichte der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, wobei im Vorschlag ein Mitglied zu benennen ist, das nur dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit nicht auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht. Auf Vorschlag der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg ist ein weiteres Mitglied, das die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen muss und das ausschließlich dann tätig wird, wenn sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit auf die Beurteilung von Ensembleschutzzonen bzw. von Vorhaben in diesen Bereichen bezieht, zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten; wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c, mit Ausnahme des weiteren Mitgliedes nach Abs. 4 fünfter Satz, haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates mit Ausnahme des auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellten Mitgliedes ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Das auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellte Mitglied kann sich durch fachkundige Bedienstete vertreten lassen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

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