Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
Paragraf:
018
Kurztext:
Vorläufige Rechtswirkungen
Text:
(1) Vorhaben nach § 17 Abs. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone in der vorgesehenen Schutzzone oder Ensembleschutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude sowie Gebäude in Ensembleschutzzonen ist § 25 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 17 Abs. 1.
(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
a) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;
b) mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 13 nicht fortgesetzt wird.
(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. a sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.
(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
a) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;
b) mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 13 nicht fortgesetzt wird.
(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. a sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.
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