Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
Paragraf:
017
Kurztext:
Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen*
Text:
*und Ensembleschutzzonen

(1) In der Schutzzone oder Ensembleschutzzone bedürfen einer Bewilligung:
a) der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen,
b) der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
c) die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird,
d) andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen,
4. die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
6. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
7. die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
e) der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden,
f) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung,
g) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
h) Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann,
i) bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen,
j) die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.

(2) Für charakteristische Gebäude innerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen gelten § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 9.

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