Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Geschützte Zonen
Paragraf:
016
Kurztext:
Form der Darstellung geschützter Zonen,
Text:
Datenübermittlung
(1) Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
(3) Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
(5) Die Planinhalte der Pläne sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Vorlage der analogen Pläne nach § 13 Abs. 6 in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format zu übersenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(1) Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
(3) Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
(5) Die Planinhalte der Pläne sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Vorlage der analogen Pläne nach § 13 Abs. 6 in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format zu übersenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
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