Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Geschützte Zonen
Paragraf:
015
Kurztext:
Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
Text:
Ensembleschutzzonen und Sichtzonen
(1) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrundeliegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(2) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist § 13, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des § 13 Abs. 10, anzuwenden. Abweichend vom § 13 Abs. 7 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
(4) Im Fall der Aufhebung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone oder der Verordnung einer Gemeinde über eine Sichtzone ist diese weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.
(1) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrundeliegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(2) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.
(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist § 13, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des § 13 Abs. 10, anzuwenden. Abweichend vom § 13 Abs. 7 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.
(4) Im Fall der Aufhebung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone oder der Verordnung einer Gemeinde über eine Sichtzone ist diese weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.
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