Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Geschützte Zonen
Paragraf:
011
Kurztext:
Ensembleschutzzonen
Text:
(1) Die Gemeinden können zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes Gebiete, die durch Gruppen von Bauten oder das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten gekennzeichnet sind, die im Hinblick auf deren historischen Zeugniswert, Identifikationswert oder Gestaltwert sowie deren raumbedeutsame Sichtbeziehungen und Raumwirkungen (Ensemble) erhaltenswert sind, durch Verordnung als Ensembleschutzzonen festlegen. Ensembleschutzzonen haben die für die Erhaltung der Charakteristik erforderlichen Umgebungsbereiche einzuschließen.
(2) In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(2) In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
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