Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Charakteristische Gebäude
Paragraf:
007
Kurztext:
Bewilligungsvoraussetzungen,
Text:
sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a) für einen Zubau (§ 5 Abs. 1 lit. a), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung (§ 5 Abs. 1 lit. b), wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
c) für eine andere bauliche Maßnahme (§ 5 Abs. 1 lit. c), wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast, eine sonstige Außenantennenanlage oder eine Parabolantenne nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 1 und Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 4 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a) für einen Zubau (§ 5 Abs. 1 lit. a), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b) für einen Umbau oder eine sonstige Änderung (§ 5 Abs. 1 lit. b), wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
c) für eine andere bauliche Maßnahme (§ 5 Abs. 1 lit. c), wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast, eine sonstige Außenantennenanlage oder eine Parabolantenne nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 1 und Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 4 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.
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