Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Charakteristische Gebäude
Paragraf:
003
Kurztext:
Voraussetzungen, Verfahren
Text:
(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von geschützten Zonen, die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen und wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären.
(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 29) einzuholen.
(3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 29) einzuholen.
(3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
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