Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungsprogrammes
Inhalt:
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf:
004
Kurztext:
Plangrundlage
Text:
(1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist
eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren
Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden
Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:
1. Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern;
2. Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs-
und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4
3. Namen der Ortschaften;
(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die
vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG
rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen
Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser
Anordnung darzustellen.
(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von
Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann
unterbleiben.
(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann
die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.
(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM)
angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit
Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ
Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in
unveränderter digitaler Form zu übergeben.
(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen
strukturell auf der DKM aufbauen.
(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3
Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.
eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren
Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden
Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:
1. Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern;
2. Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs-
und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4
3. Namen der Ortschaften;
(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die
vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG
rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen
Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser
Anordnung darzustellen.
(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von
Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann
unterbleiben.
(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann
die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.
(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM)
angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit
Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ
Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in
unveränderter digitaler Form zu übergeben.
(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen
strukturell auf der DKM aufbauen.
(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3
Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.
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