Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Technische Bauvorschriften 2016
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
Paragraf:
035a
Kurztext:
Alternativenprüfung
Text:
(1) Die rechtliche, technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.

(2) Das Formblatt nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
a) Art der geplanten Energieversorgung für Raumheizung und Warmwasser
b) Art des Nachweises:
1. Nachweis über den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022;
2. Nachweis über die Einhaltung der Anforderung an das Niedrigstenergiegebäude gemäß § 35 Abs. 3;
3. Nachweis über die Nutzung erneuerbarer Quellen gemäß § 35 Abs. 5 außerhalb der Systemgrenzen „Gebäude“ mittels hocheffizienter alternativer Systeme gemäß § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022 für mindestens 80 v.H. des erforderlichen Wärmebedarfs für Raumheizung und Warmwasser unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf;
4. Nachweis über die Ergebnisse der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Prüfung in Form eines Gesamtkostenvergleichs nach der Kapitalwertmethode gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und § 21 Abs. 3 Tiroler Bauordnung.

(3) Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.

(4) Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe Februar 2018 zu erfolgen.

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