Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
X. Schluss­bestimmungen
Inhalt:
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf:
058
Kurztext:
Sonderbestimmungen COVID-19*
Text:
*Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) Bauvorhaben betreffend medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, Bauvorhaben betreffend Notspitäler zur Behandlung von COVID-19 Erkrankten, Bauvorhaben betreffend Krankenanstalten im Anwendungsbereich des § 110 des Spitalgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 sowie Verwendungsänderungen nach § 39 Abs. 1 des Schulerhaltungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, die vom Land, einer Gemeinde oder von diesen herangezogenen Dritten ausgeführt werden, sind abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften frei und zulässig, sofern zumindest
a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
b) die Interessen der Sicherheit und Gesundheit soweit gewahrt werden, als dies im Hinblick auf die Erfordernisse einer raschen und effektiven Bekämpfung von COVID-19 unter Berücksichtigung der Kosten zumutbar ist.

(2) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungspflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.

(3) Art. XXX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. XXXII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt, mit Ausnahme der Änderung des § 58 Abs. 1, am 31. Dezember 2020 in Kraft; die Änderung des § 58 Abs. 1 tritt rückwirkend mit 7. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. XXXI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Art. XIV der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Art. XII der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.

(8) Der § 58 in der Fassung des Art. XXX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXXI der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, des Art. XIV der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, und des Art. XII der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 42/2022

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