Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Sicherungsmittel
Text:
In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;
b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;
b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
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