Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Grundsätze
Text:
(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes abschließen.

(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH