Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Grundsätze
Text:
(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes abschließen.
(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
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