Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
Anlagen
Inhalt:
Paragraf:
AN04
Kurztext:
Anlage 4
Text:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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