Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sonstige Bestimmungen
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf:
084
Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
Text:
der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.
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