Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf:
76
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über das Verarbeiten personenbezogener Daten gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Weiteren: DSGVO).

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei oder des Feuerwehrwesens erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Landesfeuerwehrverband die Funktion des Auftragsverarbeiters für die Feuerwehren gemäß Art. 4 Z 8 und Art. 28 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach Art. 12 bis 22 DSGVO nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten, sofern im Folgenden (§ 79) nichts anderes bestimmt wird. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach Art. 12 bis 22 DSGVO gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen.

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