Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 5. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Feuerwehrwesen
5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf:
063
Kurztext:
Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
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