Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
058
Kurztext:
Abschnittsfeuerwehrkommandant
Text:
(1) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;

2. die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;

3. Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;

4. die Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Feuerwehrkommandanten des Abschnitts;

5. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.

(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrabschnittes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird diese Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.

(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant einer Stadt mit eigenem Statut ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.

(4) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist vom Bezirksfeuerwehrkommandanten rechtzeitig zu Beginn seiner Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(5) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat ehestmöglich nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten den Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines benachbarten Feuerwehrabschnitts oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung sowie für den Fall des Endens seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 59 vorzugehen, wobei mit provisorischer Betrauung des Stellvertreters die Funktion des bisherigen Stellvertreters endet.

(6) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten können nach Bedarf Fachwarte (Abschnittswarte) beigegeben werden. Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.

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