Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
057
Kurztext:
Bezirksfeuerwehrkommando
Text:
(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:
1. der Bezirksfeuerwehrkommandant,

2. der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

4. die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und

5. der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (§ 48 Abs. 4).

(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. § 53 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.

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