Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf:
038
Kurztext:
Enden der Funktion
Text:
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit der Angelobung des neu gewählten Feuerwehrkommandanten,
2. Beendigung der aktiven Mitgliedschaft, spätestens aber mit Ablauf des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,
3. ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 5,
4. Zurücklegung der Funktion,
5. Abberufung von der Funktion,
6. Tod.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters über die Zurücklegung seiner Funktion ist der Standortgemeinde und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Die Erklärung eines sonstigen Mitglieds über die Zurücklegung seiner Funktion ist dem Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.
(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestelltes Mitglied ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters erfolgt nach Anhörung des zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten
1. über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde,
2. über Antrag der Mitgliederversammlung der betreffenden Feuerwehr oder
3. vom Amts wegen.
Die Abberufung eines nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestellten Mitglieds des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit der Angelobung des neu gewählten Feuerwehrkommandanten,
2. Beendigung der aktiven Mitgliedschaft, spätestens aber mit Ablauf des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,
3. ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 5,
4. Zurücklegung der Funktion,
5. Abberufung von der Funktion,
6. Tod.
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters über die Zurücklegung seiner Funktion ist der Standortgemeinde und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Die Erklärung eines sonstigen Mitglieds über die Zurücklegung seiner Funktion ist dem Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.
(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestelltes Mitglied ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters erfolgt nach Anhörung des zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten
1. über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde,
2. über Antrag der Mitgliederversammlung der betreffenden Feuerwehr oder
3. vom Amts wegen.
Die Abberufung eines nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestellten Mitglieds des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
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