Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf:
037
Kurztext:
Aufgaben des Feuerwehrkommandos
Text:
(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2. die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
4. die Erstellung des Ausbildungsplanes;
5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
6. die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
1. die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2. die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
4. die Erstellung des Ausbildungsplanes;
5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
6. die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
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