Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf:
036
Kurztext:
Feuerwehrkommando
Text:
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.
(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.
(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.
(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.
(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
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