Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Feuer- und Gefahrenpolizei
4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
021
Kurztext:
Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
Text:
(1) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (§ 5), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.
(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.
(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.
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