Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Feuer- und Gefahrenpolizei
4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
018
Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
Text:
Der Bürgermeister ist im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug ermächtigt:
1. den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
1. den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
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