Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf:
013
Kurztext:
Sonderbestimmungen für Objekte
Text:
mit hohem brandschutztechnischen Risiko

(1) Verfügungsberechtigte über ein Objekt mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2017, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Fertigstellung (§ 27 Burgenländisches Baugesetz - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998)
1. die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie

2. einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.

(2) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Der Brandschutzbeauftragte hat insbesondere zu sorgen für:
1. die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;

2. die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;

3. die Durchführung von periodischen Kontrollen.

(3) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.

(4) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.

(5) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln für den vorbeugenden Brandschutz sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.

(6) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.

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