Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Feuer- und Gefahrenpolizei
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf:
009
Kurztext:
Brandsicherheitswache,
Text:
Bereitschaftsdienst der Feuerwehr
(1) Die Behörde (§ 5) hat für besondere Umstände oder Ereignisse, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Verantwortlichen eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Aufgaben der Brandsicherheitswache sind die Brandentdeckung, die Brandmeldung sowie die erste und erweiterte Löschhilfe.
(3) Die Vorschreibung hat insbesondere die Aufgaben, die Mannschaftsstärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes festzulegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde ermächtigt, ohne weiteres Verfahren eine Feuerwehr mit Sitz in der Standortgemeinde zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst zu stellen.
(5) Der Kommandant der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Die Behörde (§ 5) hat für besondere Umstände oder Ereignisse, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Verantwortlichen eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Aufgaben der Brandsicherheitswache sind die Brandentdeckung, die Brandmeldung sowie die erste und erweiterte Löschhilfe.
(3) Die Vorschreibung hat insbesondere die Aufgaben, die Mannschaftsstärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes festzulegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde ermächtigt, ohne weiteres Verfahren eine Feuerwehr mit Sitz in der Standortgemeinde zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst zu stellen.
(5) Der Kommandant der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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