Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
005
Kurztext:
Behörden und behördliche Einsatzleitung
Text:
(1) Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.
(2) Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.
(4) Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Abs. 2 oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.
(5) Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(6) Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.
(2) Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.
(4) Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Abs. 2 oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.
(5) Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.
(6) Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.
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