Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
17. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
069
Kurztext:
Behörde
Text:
(1) Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
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