Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
065
Kurztext:
Grenzwertermittlung
Text:
bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;

2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;

3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:


Legende:

EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage

EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS1…Brennstoff 1

BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS2…Brennstoff 2

BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2

O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent

O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent

n…Platzhalter.

Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.

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