Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
065
Kurztext:
Grenzwertermittlung
Text:
bei Verwendung mehrerer Brennstoffe
(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;
2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;
3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:
Legende:
EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter.
Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;
2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;
3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:
Legende:
EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter.
Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
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