Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
052
Kurztext:
Prüfungstermine
Text:
(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
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