Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
13. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf:
047
Kurztext:
Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige
Text:
(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
1. die Teilnahme an einem Ausbildungskurs an einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, mit einer Kursdauer von mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten (§ 45 Abs. 1) und
2. die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die Inhalte gemäß Abs. 2 bei einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer oder bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG
in Betracht.

(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
1. des Bgld. HKG,
2. der auf Grund des Bgld. HKG erlassenen Verordnungen,
3. über die Erstellung eines ordnungsgemäßen Prüfberichtes,
4. betreffend die Vornahme der erforderlichen Eintragungen in das Anlagendatenblatt, das Prüfbuch und die Anlagendatenbank, sowie
5. über das schriftliche Verfassen allfälliger Anzeigen an die Behörde auf Grund der genannten Bestimmungen.

(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein.

(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.

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