Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
029
Kurztext:
Blockheizkraftwerke
Text:
(einschließlich Motoren und Gasturbinen)
(1) Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Für flüssige Kraftstoffe:
* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen
2. Für gasförmige Kraftstoffe:
* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen
** Für mit Holzgas betriebene BHKW gilt ein Wert von 560 mg/m³
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
1. BHKW in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. BHKW, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind (§ 25 Abs. 2 Z 1 Bgld. HKG).
(1) Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Für flüssige Kraftstoffe:
Parameter | ||
BWL von 0,25 bis < 1 MW | ||
Staub (mg/m³)* | ||
CO (mg/m³)* | ||
NOx (mg/m³)* |
2. Für gasförmige Kraftstoffe:
Parameter | ||
Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas | |
CO (mg/m³)* | ||
NOx (mg/m³)* | ||
NMHC (mg/m³)* |
** Für mit Holzgas betriebene BHKW gilt ein Wert von 560 mg/m³
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
Parameter | |||
Flüssige Kraftstoffe | Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas | |
CO (mg/m³)* | |||
NMHC (mg/m³)* |
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
1. BHKW in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. BHKW, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind (§ 25 Abs. 2 Z 1 Bgld. HKG).