Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
027
Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
Text:
unter 100 kW und Feuerungsanlagen die mit nicht standardisierten Brennstoffen betrieben werden
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6% bezogen
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11% bezogen
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden
2. Flüssige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt | ||
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest | |
Abgasverlust (%) | 20 | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³)* | 4 500 | 3 500 | 1 800 | 1 500 |
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | |
Abgasverlust (%) | |
Rußzahl* | |
CO (mg/m³)** |
** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Feuerungsanlagen | Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | ||
CO (mg/m³)* |
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter | |
Abgasverlust (%) | |
Staub (mg/m³) | |
CO (mg/m³) | |
OGC (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) |
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden
2. Flüssige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter | |
Abgasverlust (%) | |
Rußzahl | |
CO (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) | |
SO2 (mg/m³) |
3. Gasförmige nicht standardisierte biogene Brennstoffe:
Parameter | |
Abgasverlust (%) | |
CO (mg/m³) | |
NOx (mg/m³) | |
SO2 (mg/m³) |