Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
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