Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
051
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer
1. Bescheiden und Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von Verordnungen gemäß § 4 erlassen wurden, zuwiderhandelt;
2. eine Heizungsanlage mit Brennstoffen betreibt, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers nicht geeignet ist (§ 5 Abs. 1);
3. Brenn- oder Kraftstoffe entgegen den gemäß § 5 Abs. 2 genannten Anforderungen verfeuert;
4. schadstoffbelastete Materialien gemäß § 6 Abs. 2 in Anlagen ohne wirksame Abgasreinigung verfeuert;
5. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 oder 3 Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
6. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl der Prüfbericht nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entspricht;
7. für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW für den Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade keinen Konformitätsnachweis erbringt oder kein CE-Kennzeichen anbringt;
8. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung ohne Beigabe einer schriftlichen, deutschsprachigen, den Anforderungen des § 12 entsprechenden technischen Dokumentation in Verkehr bringt;
9. eine Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung in Verkehr bringt, obwohl das Typenschild nicht den Anforderungen des § 13 entspricht;
10. Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder wesentliche Bauteile davon entgegen den Bestimmungen des § 14 in Verkehr bringt, errichtet oder betreibt;
11. Feuerungsanlagen entgegen den Verpflichtungen des § 17 in Verkehr bringt;
12. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
14. auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anbringt, die nicht den delegierten Rechtsakten entsprechen und dies bei der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann;
15. vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung das Konformitätsnachweisverfahren gemäß § 20 nicht durchführt;
16. Feuerungsanlagen oder einen wesentlichen Bauteil gemäß § 22 Abs. 1 ohne CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 Abs. 2 mit einer CE-Kennzeichnung, die nicht dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entspricht, in Verkehr bringt;
17. auf Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder Bauteilen davon Kennzeichnungen anbringt, durch die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte (§ 22 Abs. 3);
18. eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 errichtet oder wesentliche Bauteile einbaut;
19. als Betreiberin oder Betreiber die Errichtung oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon gemäß § 23 Abs. 2 der Überwachungsstelle nicht oder nicht fristgerecht meldet;
19a. als Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 2a nicht oder nicht ausreichend nachkommt;
20. als Betreiberin oder Betreiber eine erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, 4 und 5, § 27 Abs. 1 und 4 oder § 28 Abs. 5 und 6 nicht veranlasst;
21. Überprüfungen gemäß §§ 25, 26, 27, 28, 30 oder Inspektionen gemäß § 36a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
22. als Betreiberin oder Betreiber der Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 nicht nachkommt;
23. Prüfberichte gemäß § 25 Abs. 6 oder § 26 Abs. 3 oder Inspektionsberichte gemäß § 36a Abs. 5 ausstellt, ohne dafür gemäß § 37 berechtigt zu sein;
24. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die Ergebnisse der Überprüfung gemäß § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 3 oder § 36a Abs. 5 nicht längstens binnen acht Wochen nicht in der Anlagendatenbank erfasst;
25. als Betreiberin oder Betreiber den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt;
26. als sonstige verfügungsberechtigte Person den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 nicht nachkommt;
27. als Betreiberin oder Betreiber einen gemäß § 32 Abs. 1 oder 2 aufgezeigten Mangel nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist saniert;
28. unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe gemäß § 32 Abs. 7 lagert;
29. als Überwachungsstelle den Verpflichtungen gemäß § 33 nicht entspricht;
30. als Betreiberin oder Betreiber die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW gemäß § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst;
31. Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 35 Abs. 2 oder Wärmepumpen gemäß § 35 Abs. 2 oder § 35a durchführt, ohne über die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 3 zu verfügen;
32. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 35 nicht nachkommt;
33. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des § 36 nicht nachkommt;
33a. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des 6a. Abschnitts nicht nachkommt;
34. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter die ihr oder ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt, als sie oder er sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausstattet oder Prüforgane heranzieht, die die Anforderungen gemäß §§ 40 oder 41 nicht erfüllen;
35. als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter oder als Prüforgan den Anforderungen des § 40 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt;
36. als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage den Verpflichtungen gemäß §§ 45, 46 und 47 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
37. Daten entgegen § 49 verarbeitet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.

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