Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
047
Kurztext:
Behebung von Mängeln
Text:
(1) Werden bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage andere Mängel als die Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte festgestellt, ist die Feuerungsanlage ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zu sanieren.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(4) Verursachen die festgestellten Mängel eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, so hat die Behörde die Möglichkeit zur sofortigen Aussetzung des Betriebs zu prüfen und nach § 32 Abs. 8 vorzugehen.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(4) Verursachen die festgestellten Mängel eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, so hat die Behörde die Möglichkeit zur sofortigen Aussetzung des Betriebs zu prüfen und nach § 32 Abs. 8 vorzugehen.
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