Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
046
Kurztext:
Pflichten von Betreiberinnen oder Betreibern*
Text:
*mittelgroßer Feuerungsanlagen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat alle Überwachungsprozesse so aufzuzeichnen und zu verarbeiten, dass die Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft werden kann.

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, haben die Betreiberin oder der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder sonstige Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
1. den Nachweis der Registrierung durch die zuständige Behörde und, falls relevant, ihre aktualisierte Fassung und zugehörige Informationen für die Dauer des Betriebs der Anlage;
2. die Überwachungsergebnisse und Informationen nach Abs. 1 und 2;
3. gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden;
4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung und
5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Abs. 5.
Die in Z 2 bis 5 genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 3 genannten Daten und Informationen über Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine derartige Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 3 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(5) Im Falle der Nichteinhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Betreiberin oder der Betreiber unbeschadet der nach § 32 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde ohne zeitliche Verzögerung nach jeder Überschreitung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte vorzulegen:
1. Informationen und Unterlagen, aus denen sich die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte ergibt, und
2. Informationen und Unterlagen, aus denen sich die neuerliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ergibt.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

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