Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
045
Kurztext:
Registrierung
Text:
(1) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren. Jede geplante Änderung einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage ist innerhalb von vier Wochen ab Änderung in diesem Onlineregister zu registrieren.
(2) Bei der Registrierung sind folgende Informationen bekanntzugeben:
1. Brennstoffwärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;
2. Art der mittelgroßen Feuerungsanlage;
3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe;
4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das Datum nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
5. Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast und
7. Name und Geschäftssitz der Betreiberin oder des Betreibers sowie Standort und Anschrift der mittelgroßen Feuerungsanlage.
(3) Fehlerhafte Eintragungen in die Datenbank sind von der Betreiberin oder dem Betreiber über Aufforderung der Behörde unverzüglich richtig zu stellen.
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis 31. Dezember 2023 zu registrieren. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(5) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(2) Bei der Registrierung sind folgende Informationen bekanntzugeben:
1. Brennstoffwärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;
2. Art der mittelgroßen Feuerungsanlage;
3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe;
4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das Datum nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
5. Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast und
7. Name und Geschäftssitz der Betreiberin oder des Betreibers sowie Standort und Anschrift der mittelgroßen Feuerungsanlage.
(3) Fehlerhafte Eintragungen in die Datenbank sind von der Betreiberin oder dem Betreiber über Aufforderung der Behörde unverzüglich richtig zu stellen.
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis 31. Dezember 2023 zu registrieren. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(5) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
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