Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
033
Kurztext:
Überwachungsstelle
Text:
(1) Überwachungsstelle für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke ist jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen gemäß Bgld. KehrG 2006 beauftragt wurde.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
1. Prüfberichte und Anlagendatenblätter von den Betreiberinnen und Betreibern oder von den Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichtern zu übernehmen, zu prüfen und in die Anlagendatenbank einzugeben,
2. in das Prüfbuch, in die Anlagendatenblätter und in die Anlagendatenbank Einsicht zu nehmen und zu überprüfen, ob die entsprechenden Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden und
3. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einsichtnahme ins Prüfbuch von Feuerungsanlagen und BHKW, die nur als Ausfallreserve verwendet und weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, anhand der von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Nachweise der Dauer der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und der Vornahme allfälliger Änderungen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung noch gegeben sind.
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
1. die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen,
2. das Ergebnis der Überprüfung in das Prüfbuch einzutragen und
3. anlässlich der nächsten Überprüfung durch Einsicht in das Prüfbuch und die Anlagendatenbank festzustellen, ob die erforderlichen Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat sie die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat sodann die Überprüfung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen.
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
1. Prüfberichte und Anlagendatenblätter von den Betreiberinnen und Betreibern oder von den Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichtern zu übernehmen, zu prüfen und in die Anlagendatenbank einzugeben,
2. in das Prüfbuch, in die Anlagendatenblätter und in die Anlagendatenbank Einsicht zu nehmen und zu überprüfen, ob die entsprechenden Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden und
3. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einsichtnahme ins Prüfbuch von Feuerungsanlagen und BHKW, die nur als Ausfallreserve verwendet und weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, anhand der von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Nachweise der Dauer der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und der Vornahme allfälliger Änderungen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung noch gegeben sind.
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
1. die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen,
2. das Ergebnis der Überprüfung in das Prüfbuch einzutragen und
3. anlässlich der nächsten Überprüfung durch Einsicht in das Prüfbuch und die Anlagendatenbank festzustellen, ob die erforderlichen Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat sie die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat sodann die Überprüfung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen.
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH