Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
030
Kurztext:
Außerordentliche Überprüfung
Text:
(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerks Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.
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