Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
029
Kurztext:
Kontinuierliche Überwachung
Text:
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
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